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Mieterstrom als Beitrag zur Energiewende

Mieterstrom für Eigentümer*innen – das gilt es zu wissen

Mit grünem Mieterstrom leisten Anlagenbetreiber und Gebäudeeigentümer*innen einen Beitrag zur Energiewende, entlasten das öffentliche Netz und bieten Mieter*innen günstigere Stromtarife. Außerdem winken ihnen höhere Gewinne. Mieterstrom bietet allen Beteiligten vielfältige Vorteile. Welche das sind, was bei Mieterstrom rechtlich und technisch beachtet werden muss und welche Förderungen sowie Betreibermodelle es gibt – das erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

PV-Anlage auf dem Gründach eines Wohngebäudes.

Was ist Mieterstrom?

Als Mieterstrom (auch Direktstrom genannt) wird Strom bezeichnet, der in direkter räumlicher Nähe zum Erzeugungsort auch verbraucht wird – beispielsweise zur Verwendung im häuslichen Umfeld oder für den Einsatz von Wärmepumpen. Der Strom wird unmittelbar und ohne Netzdurchleitung verbraucht, sodass das öffentliche Stromnetz entlastet wird.

Es wird zwischen gefördertem und ungefördertem Mieterstrom unterschieden. Geförderter Mieterstrom muss einigen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen, damit der Lieferant bzw. Erzeuger dafür einen Mieterstromzuschlag im Rahmen der EEG-Förderung erhält. Geförderter Mieterstrom existiert ausschließlich für PV-Strom. Für ungeförderten Mieterstrom gelten nur wenige Vorgaben, so z. B. bezüglich der Vertragsinhalte und der Vertragsbedingungen. Auch der Einsatz anderer Energieträger oder Erzeugungseinheiten wie Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Windenergie sind im ungeförderten Mieterstrom möglich.

Geförderter Mieterstrom – das sind die rechtlichen und technischen Voraussetzungen

Informationen zum Solarpaket und wann der Einsatz eines EZA-Reglers verpflichtend ist.

Die rechtlichen Grundlagen werden durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – insbesondere Paragraf 42a – und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – insbesondere Paragraf 19 und Paragraf 21 – geschaffen. Eine Förderung von Mieterstrom ist nur bei der Anwendung von Photovoltaik möglich. Dabei darf die Anlage eine Größe von 100 kWp nicht überschreiten und die Anlage muss sich in, an oder auf dem jeweiligen Wohnobjekt befinden.

Seit dem 01. Januar 2021 ist es auch erlaubt, den Strom im Quartier zu verwenden. Dabei ist ein Quartier als ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt, definiert.

Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff Quartiersstrom synonym verwendet.

Wer die einzelnen Gebäude besitzt – ob eine oder mehrere Wohnungsbaugesellschaften (kommunal wie privat) oder private Einzeleigentümer*innen – spielt für die Zulässigkeit keine Rolle, da die jeweiligen Mieter*innen als Vertragspartner des Energielieferanten auftreten. Selbstverständlich kann auch ein Gebäude der öffentlichen Hand, das Teil eines Quartiers im Sinne des geförderten Mieterstroms ist (z. B. ein Kindergarten), an einem Mieterstrommodell teilnehmen. Eine Kopplung von Strombezug und Mietvertrag ist bis auf spezielle Ausnahmen grundsätzlich nicht erlaubt. Private Haushalte können also im Allgemeinen nicht zu einem Abschluss eines Mieterstromvertrages verpflichtet werden. Jedoch gibt es Ausnahmen, dazu zählen beispielsweise Pflege- oder Studierendenwohnheime. Hier ist es zulässig, den Abschluss eines Mietvertrages gleichzeitig an einen Mieterstromvertrag zu koppeln.

Der Strompreis für Mieter*innen darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs betragen. Preise können sich also von Projekt zu Projekt unterscheiden, sind aber in jedem Fall günstiger als der örtliche Grundversorgertarif. Weiter gilt, dass die Vertragslaufzeit bei Abschluss maximal zwei Jahre betragen darf. Der Mieterstromvertrag verlängert sich automatisch und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der verlängerten Laufzeit gekündigt werden. Endet der Mietvertrag, endet gleichzeitig auch der Mieterstromvertrag.

Da eine PV-Anlage den Strombedarf der Mieter*innen nicht immer zu 100 Prozent decken kann, ist der Lieferant in einem Mieterstromvertrag dazu verpflichtet, den fehlenden Reststrom zu beschaffen. Der Mieterstromvertrag stellt also sowohl tagsüber als auch nachts eine Vollversorgung sicher. Die im geförderten Mieterstrom eingesetzten PV-Anlagen sind nicht von anderen Förderungen oder Zuschüssen ausgenommen. Diese können entsprechend beantragt werden, sofern die jeweils spezifischen Bedingungen erfüllt sind. Da Fördermittel auf unterschiedlichen Ebenen angeboten werden – von bundesweit geltenden Angeboten der KfW-Förderbank oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis hin zu kommunalen Mitteln – sollten deren Verfügbarkeit sowie Kombinierbarkeit bei der Errichtung von PV-Anlagen für Mieterstromprojekte im Einzelfall stets geprüft werden.

Wieso Mieterstrom? Darum lohnt sich Mieterstrom für Eigentürmer*innen, Unternehmen und Mieter*innen

Durch die Teilnahme am Mieterstrommodell leisten Gebäudeeigentümer*innen nicht nur einen Beitrag zur Energiewende, sondern profitieren dadurch auch von einer zusätzlichen Einnahmequelle. Hinzu kommt, dass der an der Immobilie erzeugte und genutzte Solarstrom bei der energetischen Beurteilung des Gebäudes hinsichtlich der Energieeinsparverordnung angerechnet wird. Der vor Ort genutzte Solarstrom kann auf den Primärenergiebedarf eines Gebäudes mindernd angerechnet werden.

Mieterstrom ist nicht nur für Wohngebäude bzw. private Haushalte von Bedeutung. Nach den Änderungen des Solarpaket I sind nun auch rein gewerbliche Flächen für die Umsetzung eines gefördertes Mieterstrommodell geeignet. Alternativ sind auch immer freie Vereinbarungen bzgl. Stromdirektlieferungen möglich. Diese sogenannten PPAs (PowerPurchase Agreements) sind beispielsweise auch Teil des Leistungsumfanges von Betriebsmodellen für PV-Anlagen seitens energielenker.

Und auch für Mieter*innen verspricht der geförderte Mieterstrom eine finanzielle Entlastung gegenüber dem Grundversorgertarif sowie eine langfristig preisstabile Alternative zu „normalen“ Stromverträgen mit den einschlägigen Anbietern. Die Ersparnisse ergeben sich u. a. daraus, dass Netzentgelte, netzseitige Umlagen, die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe entfallen. Grund dafür ist, dass der erzeugte PV-Strom nicht das öffentliche Netz durchquert und die Abgaben und Umlagen daher nicht fällig werden.

Die verschiedenen Modelle – das bedeuten sie für Gebäudeeigentümer*innen

Wer Mieterstrom anbieten möchte, hat verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung zur Auswahl. Allgemein kann zwischen zwei Modellen unterschieden werden. Diese bringen unterschiedliche Vorteile wie auch Pflichten mit sich.

Mieterstrom-Enabling: PV-Anlage selbst betreiben

Wer als Wohnungs- oder Hauseigentümer*in eine Photovoltaikanlage besitzt, kann den eigens erzeugten Strom als Mieterstrom an die Mieter*innen verkaufen und dadurch höhere Einnahmen erzielen, anstatt ihn ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dabei gilt aus wirtschaftlicher Sicht grundsätzlich: Je mehr Mieter*innen sich für den Mieterstrom entscheiden, desto besser. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Eigentümer*innen zu Energielieferanten werden und damit auch die vollumfänglichen Pflichten eines Energielieferanten erbringen müssen. Dazu zählen u. a. auch Vorgaben zum Messwesen, zur Abrechnung, zur Stromkennzeichnung sowie die Beschaffung von Reststrom. Reststrom bezeichnet dabei die Strommenge, die nicht durch die PV-Anlage gedeckt werden kann, z. B. zu Nachtzeiten.