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Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSRD und ESRS – die neuen Anforderungen im ESG-Reporting für Unternehmen 

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit über 500 Mitarbeitenden sind bereits seit Längerem dazu verpflichtet, einen nicht finanziellen Bericht anzufertigen, der u. a. Umwelt, Arbeitnehmenden– und Sozialaspekte berücksichtigt. Hierbei hatten Unternehmen bisher eine gewisse Flexibilität, die seit Anfang 2024 der Vergangenheit angehört.

Neue Anforderung an des ESG-Reporting zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch CSRD und ESRS.

Mit der neuen EU-Richtlinie, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), fällt die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. das ESG-Reporting für die bereits betroffenen Unternehmen weitaus ausführlicher aus, ebenso wird der Anwendungskreis deutlich erweitert. Künftig sind auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), große Unternehmen – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung – sowie Nicht-EU-Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat berichtspflichtig. Durch EU-weite Standards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung konkretisiert und vereinheitlicht.

Wie die politischen Hintergründe und Regularien aussehen, was sich hinter dem Begriff ESG verbirgt und was durch die CSRD sowie die neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen zukommt – das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Von Nachhaltigkeitszielen, Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung – die politischen Entwicklungen bis zur CSRD kurz zusammengefasst

Mit der Agenda 2030 verständigten sich die Vereinten Nationen im Jahr 2015 auf 17 Ziele (Sustainable Development Goals – SDGs) für eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung. 2016 einigte man sich mit dem Pariser Klimaabkommen auf das 1,5 Grad-Ziel, 2019 folgte zudem der europäische Green Deal mit der Zielsetzung bis 2050 erster klimaneutraler Kontinent zu werden. Schnell wurde klar, dass die öffentlichen Mittel nicht ausreichen und auch der Finanzmarkt in die Pflicht genommen werden muss, um die gesteckten Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Mithilfe verschiedener regulatorischer Vorgaben beabsichtigt die Europäische Union seither, Finanzströme innerhalb der EU in Richtung nachhaltiger Investitionen zu lenken.  

Offenlegungspflichten für den Finanzmarkt

Die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) verpflichtet Finanzdienstleister wie Banken oder Kreditinstitute zu mehr Transparenz in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihrer Produkte, Prozesse und Strategien. Hierbei müssen Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigt und diese offengelegt werden. Ziel der Verordnung ist es, die Nachhaltigkeit von Finanzmarktprodukten für Investierende klarer zu kennzeichnen und Greenwashing vorzubeugen.

Unternehmen in der Pflicht: Bereitstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Daten

Neben dem Finanzdienstleistungssektor wurden dann auch Unternehmen mit der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Bereitstellung aussagekräftiger Daten über ihre Nachhaltigkeits-Performance verpflichtet. Beide Regelwerke hängen zusammen und regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

In der EU-Taxonomie werden ESG-Kriterien, genauer die ökologischen Nachhaltigkeitskriterien, definiert. Diese geben vor, wann wirtschaftliche Tätigkeiten eines Unternehmens als nachhaltig einzustufen sind. Durch die Taxonomie sollen die Transparenz verbessert und Investitionen in umweltfreundliches Wirtschaften gefördert werden. Die Taxonomie gibt Aufschluss darüber, inwiefern Produkte bzw. finanzielle Investitionen eines Unternehmens dazu beitragen, die sechs von der EU definierten ökologischen Nachhaltigkeitsziele zu erreichen und wie sie unter Nachhaltigkeitsaspekten einzustufen sind.

Die Umweltziele der EU setzen sich zusammen aus den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Schutz von Biodiversität und Ökosystemen. Hierbei gilt eine wirtschaftliche Tätigkeit bzw. Investition nach EU-Taxonomie als nachhaltig, wenn sie:

  1. einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leistet,
  2. kein anderes Umweltziel beeinträchtigt und
  3. soziale Mindeststandards erfüllt.

Die Berichtspflicht umfasst für Unternehmen insbesondere die Ermittlung und Erläuterung von drei Kennzahlen:

  • Anteil der Umsatzerlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten
  • Anteil an Investitionsausgaben (Capital Expenditure – CapEx) in Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten
  • Anteil an Betriebsausgaben (Operational Expenditure – OpEx) in Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten

Die CSRD erweitert den Anwendungskreis der Berichtspflicht und definiert EU-weite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bis Mitte 2024 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden.

Was bedeutet eigentlich ESG?

Das Kürzel ESG fasst die drei Nachhaltigkeitsbereiche Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung) zusammen. Hierbei wird das Konzept der Nachhaltigkeit ganzheitlich gedacht: Neben ökologischen Zielen fließen auch soziale Faktoren und Kriterien der Unternehmensführung in die Bewertung von nachhaltigem Wirtschaften ein.

ESG wurde erstmals von den Vereinten Nationen in dem im Jahr 2004 veröffentlichten Bericht „Who Cares Wins“ erwähnt. Hier wurde argumentiert, dass die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei Investitionsentscheidungen positive Auswirkungen auf Gesellschaft und Finanzmärkte haben könnte. Eine Rolle spielen die ESG-Kriterien auch in der EU-Gesetzgebung und verfolgen das Ziel, Finanzströme innerhalb der EU in Richtung nachhaltiger Investitionen zu lenken.

Doch wie kann man sich die Nachhaltigkeitskriterien konkret vorstellen? Zur Veranschaulichung haben wir im Folgenden beispielhafte Nachhaltigkeitskriterien aufgelistet:

  • Environmental: Dieses Nachhaltigkeitskriterium impliziert ökologische Aspekte und alle Maßnahmen, die auf den Umwelt- und Klimaschutz sowie die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen einzahlen. Darunter fallen z. B. Energieeffizienzmaßnahmen, Reduzierung von Treibhausgasemissionen, Abfallminimierung oder der Schutz natürlicher Ressourcen.
  • Social: Dieser Bereich bezeichnet die sozialen Auswirkungen eines Unternehmens bzw. einer Institution. Hierzu gehören Themen wie Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Diversität, Achtung von Menschenrechten oder gesellschaftliches Engagement.
  • Governance: Governance beschreibt den Aspekt der verantwortungsvollen Unternehmensführung und umfasst die Unternehmenswerte wie auch Steuerungs- und Kontrollprozesse. Darunter fallen Themen wie Transparenz, Ethik, Diversität in der Management-Ebene oder auch der Kampf gegen Korruption.
Grafik erklärt die Inhalte des neuen Gesetzes zu ESG-Kriterien
Grafik erklärt die Inhalte des neuen Gesetzes zu ESG-Kriterien

CSRD: neue Berichtspflichten und erweiterter Anwendungskreis

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. das ESG-Reporting von Unternehmen. Mit der neuen EU-Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen zahlreiche Daten erheben und sie auf Basis der EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) offenlegen. Durch die CSRD wird der Nachhaltigkeitsbericht Teil des Lageberichts und muss extern durch eine*n Wirtschaftsprüfer*in geprüft werden. Bis Juli 2024 muss die CSRD von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Ziel der CSRD ist es, Lücken in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schließen, die Berichtspflicht auszuweiten und zu vereinheitlichen. Mit der neuen Richtlinie sollen erstmals verbindliche Standards auf EU-Ebene eingeführt und europäische Unternehmen in puncto Nachhaltigkeit zu mehr Verantwortung und Transparenz angehalten werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Anzahl der betroffenen Unternehmen steigt in Deutschland seit Inkrafttreten der Richtlinie von circa 500 auf rund 15.000. Die neue Berichterstattung tritt zeitlich gestaffelt in Kraft.

Betroffen sind folgende Unternehmen:

  • Ab 2024: alle Unternehmen, die bereits nach der CSRD-Vorgänger-Richtlinie einen nicht finanziellen Bericht (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) liefern mussten bzw. nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig waren (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden)
  • Ab 2025: alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
    • Bilanzsumme von mind. 25 Mio. Euro
    • Nettoumsatzerlöse von mind. 50 Mio. Euro
    • Mind. 250 Mitarbeitende
  • Ab 2026 (Aufschub bis 2028 möglich): kapitalmarktorientierte KMU (ausgenommen Kleinstunternehmen)
  • Ab 2028: Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten mit einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in der EU und einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 150 Mio. Euro

Berichtspflicht für kleinere Unternehmen

Zusätzlich können viele – auch kleinere – Unternehmen, die selbst nicht berichtspflichtig sind, auch indirekt von der Berichtspflicht betroffen sein. Nämlich dann, wenn sie Teil der Lieferkette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind und dieses von ihnen Angaben fordert. Für diesen Fall werden aktuell freiwillige, vereinfachte Standards, die sogenannten Voluntary Sustainability Reporting Standards for Small and Medium Sized Enterprises (VSME), für nicht berichtspflichtige Unternehmen entwickelt.

ESRS: EU-weiter Standard für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgearbeitet und geben einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU vor 

Wie sehen die Standards aus?

Die ESRS umfassen insgesamt zwölf branchenunabhängige Standards. Branchenspezifische Standards, welche zusätzlich für Unternehmen bestimmter Branchen gelten, sind noch in Ausarbeitung.

  • Allgemeine Standards ESRS 1 und ESRS 2: Diese beiden Standards umfassen formale Anforderungen sowie Angaben zum Geschäftsmodell, zur Umweltstrategie, zur Corporate Governance, zum Berichtszeitraum, zur Wesentlichkeitsanalyse und auch zu weiteren Berichtspflichten.
  • Die restlichen Standards orientieren sich an den ESG-Kriterien. Hier ermitteln Unternehmen mit einer Wesentlichkeitsanalyse, über welche der ESRS sie berichten müssen.

E: Umwelt

  • ESRS E1 – Klimaschutz (inkl. Treibhausgasbericht)
  • ESRS E2 – Umweltverschmutzung
  • ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

S: Soziales

  • ESRS S1 – Eigene Belegschaft
  • ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4 – Verbraucher*innen und Endnutzer*innen

G: Governance

  • ESRS G1 – Unternehmensführung

 

Doppelte Wesentlichkeit: Was ist das?

Die Wesentlichkeitsanalyse hat das Ziel, die wichtigsten nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen eines Unternehmens wie auch Chancen und Risiken zu ermitteln. Bei der Analyse müssen Unternehmen die oben genannten Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven betrachten. Ist der jeweilige Nachhaltigkeitsaspekt – laut einer der beiden Perspektiven – als wesentlich einzustufen, muss hierüber berichtet werden.

Inside-out Perspektive (Impact Materiality): Welche potenziellen positiven oder negativen Auswirkungen hat die Tätigkeit des Unternehmens (einschließlich der Wertschöpfungskette) auf Mensch und Umwelt?

Outside-in Perspektive (Financial Materiality): Welche potenziellen (finanziellen) Chancen oder Risiken ergeben sich aus nachhaltigkeitsbezogenen Aspekten für das Unternehmen?

Fazit: Einheitliche Nachhaltigkeitsberichterstattung dank CSRD und ESRS

Seit Inkrafttreten der CSRD ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfangreicher, EU-weite Standards, die ESRS, sorgen für eine Konkretisierung sowie Vereinheitlichung in der Berichterstattung und auch der Anwendungskreis ist deutlich erweitert. So weitet sich die Berichtspflicht auf kapitalmarktorientierte KMU, große Unternehmen – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung – sowie Nicht-EU-Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aus. In Deutschland wird die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen von 500 auf rund 15.000 steigen. Für viele Unternehmen ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung noch ein neues, unbekanntes Thema, das Unsicherheiten mit sich bringt. Sich im dichten Dschungel aus Anforderungen zurechtzufinden, ist nicht leicht; auch die Informations- bzw. Datenbeschaffung wirft noch Fragen auf.

Betroffene Unternehmen sollten sich daher möglichst rechtzeitig mit den Anforderungen der Richtlinie befassen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.