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Gebäudeenergiegesetz für Wohn- und Nichtwohngebäude

Wichtige Inhalte des Heizungsgesetzes für Unternehmen

Ob Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, oder auch Heizungsgesetz: Die Vorgaben zum Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind unter verschiedenen Namen in der Öffentlichkeit bekannt. Gerade die unterschiedlichen Vorschläge zur letzten Anpassung des Gesetzes wurden wie kaum ein anderes Regierungsvorhaben der letzten Monate diskutiert. Doch welche Änderungen konnten sich am Ende wirklich durchsetzen, was gilt seit Januar 2024? Und welche Auswirkungen hat die aktuelle Fassung des GEG für Nichtwohngebäude?

Gebäudeenergiegesetz für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Rund drei Viertel der in Deutschland genutzten Heizungen werden mit Öl oder Gas betrieben. Für die Klimabilanz von Wohn- und Nichtwohngebäuden bedeutet dies hohe Emissionswerte, wodurch das Erreichen der Klimaziele der Bundesregierung in weite Ferne rückt. Abhilfe schaffen soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG), mit dem der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, die zum Großteil mit erneuerbaren Energien betrieben werden, eingeleitet wird. Damit soll die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Die im September 2023 beschlossenen Änderungen, die zum 01. Januar 2024 gültig geworden sind, erweitern die Vorgaben zur Beheizung von Gebäuden. Dabei entscheidend: Es gilt keine sofortige Austauschpflicht für funktionstüchtige oder reparierbare Gas- und Ölheizungen. Erst ab 2045 ist die Nutzung fossiler Brennstoffe nicht mehr möglich. Wichtig im Sinne des Schutzes für Mieter*innen ist zudem, dass die Kosten einer neuen Heizung ohne staatliche Förderung nur zu acht Prozent und mit Förderung zu zehn Prozent nach Abzug des Zuschusses umgelegt werden dürfen. Die Kaltmiete darf damit um maximal 50 Cent pro Quadratmeter erhöht werden.

Heizungsgesetz mit Regelungen für Wohn- und Nichtwohngebäude

Auch wenn die Industrie große Energiemengen verbraucht, richtet sich das GEG nicht nur an Unternehmen, sondern auch an Privathaushalte. Die ab sofort jeweils gültigen Regelungen orientieren sich an der Gebäudeklassifizierung nach:

  • Neubau in Neubaugebieten
  • Neubau in Baulücken
  • Bestandsgebäude

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt, dass jede Heizung ab sofort zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Komplexer gestalten sich die Regelungen für Neubauten in Baulücken. Denn hier kommt es auf die kommunale Wärmeplanung an. Sie muss in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohner*innen am 30. Juni 2026, in kleineren Städten am 30. Juni 2028 abgeschlossen sein. Erst wenn die Planung steht, müssen Heizungen eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hintergrund ist dabei, dass Fehlinvestitionen vermieden werden sollen. Denn die Entscheidung über die passende Technologie beruht auf der Wärmeplanung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.

GEG: Neuregelung für Unternehmen und Privatleute in Bestandsgebäuden

Ganz ähnlich ist es bei Bestandsgebäuden. Zwar müssen funktionstüchtige oder reparierbare Heizungen, die auf fossile Brennstoffe angewiesen sind, nicht sofort ausgetauscht werden und erst ab 2045 ist eine klimafreundliche Lösung Pflicht. Doch es gibt mehrere Ausnahmen, mit denen auch bei Bestandsgebäuden die kommunale Wärmeplanung ins Spiel kommt. Eine 30 Jahre alte Gas- oder Ölheizung in einem Gebäude, das der*die Eigentümer*in im Februar 2022 noch nicht bewohnt hat, muss früher ausgewechselt werden, sofern es sich nicht um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt. Hier, wie auch bei einer Havarie der genutzten Heizung, muss das neue Gerät angeschafft werden, sobald die Wärmeplanung steht. Bis dahin können Übergangslösungen genutzt werden.

Wird jedoch zwischen Januar 2024 und der jeweiligen Frist für die kommunale Wärmeplanung eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut, greift ab 2029 eine Quotenregelung, mit welcher der Anteil regenerativer Energien immer weiter gesteigert wird:

  • 2029 sind 15 Prozent der Heizleistung über erneuerbare Energien zu realisieren
  • 2035 gilt dies für 30 Prozent
  • 2040 sind es 60 Prozent
  • 2045 muss die komplette Leistung mit erneuerbaren Energien erzeugt werden

Ausgesetzt wird diese Regelung nur dann, wenn die Heizung auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist und die Gemeinde H2-ready wird. Für Letzteres muss infolge der Wärmeplanung ein verbindlicher, von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan zur Umstellung der Gasnetze auf Wasserstoff vorliegen.

Kommunale Wärmeplanung ist entscheidend

Klar ist also: Jegliche Übergangsfristen orientieren sich an der kommunalen Wärmeplanung. Sie ist für Städte und Gemeinden das Instrument, um den Umstieg auf die klimaneutrale Wärmeversorgung zu planen. Dies beinhaltet mögliche Maßnahmen, wie den Ausbau des Fernwärmenetzes oder die Umrüstung der Gasnetze. Je nach den in der Wärmeplanung getroffenen Entscheidungen, eignen sich für die Bürger*innen unterschiedliche Heiztechnologien mehr oder weniger. Die Informationen darüber sind für Investitionen in neue Heizungen Voraussetzung. Demnach kann, sofern bereits vor Ablauf der Frist die kommunale Wärmeplanung steht, auch schon frühzeitiger der Einbau einer Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, auch in Bestandsgebäuden zur Pflicht werden.

Zuletzt findet sich im GEG die Beratungspflicht. Sie greift, sofern private Eigentümer*innen oder Unternehmen trotz deren Klimaschädlichkeit eine Gasheizung einbauen möchten. In diesem Fall muss eine Beratung durch Energieeffizienz-Expert*innen, Heizungsinstallateur*innen oder Schornsteinfeger*innen stattfinden, in der auf die Auswirkungen der kommunale Wärmeplanung hingewiesen wird. Dazu gehört beispielsweise die steigende CO2-Bepreisung. Zur Entlastung der Eigentümer*innen übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dabei bis zu 80 Prozent der Beratungskosten.

Wohngebäude und Nichtwohngebäude: Was ist laut Gebäudeenergiegesetz erlaubt?

Wohngebäude und Nichtwohngebäude: Was ist laut Heizungsgesetz erlaubt?

Auf lange Sicht ist also die Investition in eine moderne Heiztechnologie unabdingbar, denn einerseits bieten die modernen Geräte viele Vorteile und andererseits drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Doch welche Optionen sind erlaubt? Möglich sind:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermie-Heizung
  • Hybridheizungen
  • Biomasseheizung
  • Gasheizung, die auf Gase aus Biomasse oder Wasserstoff umrüstbar ist

Am häufigsten im Gespräch ist die elektrische Wärmepumpe. Sie nutzt zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme, die sie aus der Luft, dem Erdreich oder dem Abwasser beziehen kann. Damit erfüllt sie die Vorgaben zum Betrieb mit erneuerbaren Energien. Für die optimale Nutzung ist eine gute Dämmung sowie eine Flächenheizung vorteilhaft.

Heiztechnologien müssen zu örtlichen Gegebenheiten passen

Beim Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz gilt die Bedingung, dass der Liefervertrag einen Nachweis enthält, der belegt, dass 65 Prozent der genutzten Fernwärme aus erneuerbaren Energien stammt. Zudem muss ein Anschlussvertrag für die folgenden zehn Jahre vorliegen. Die Wärme kann dabei beispielsweise über Geothermie gewonnen werden. Viele Technologien eignen sich nur bei bestimmten räumlichen Gegebenheiten. Eine Stromdirektheizung braucht gut gedämmte Gebäude mit geringem Heizbedarf. Hier können Infrarotheizungen eingesetzt werden, da der dafür benötige Strom vom öffentlichen Stromnetz bereits heute zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Für Solarthermie-Heizungen hingegen ist Voraussetzung, dass ein großer Saisonalspeicher und ein geringer Wärmebedarf vorhanden sind. Solarthermie kann in der Regel nur als Ergänzung zu Biomasse oder Wärmepumpen-Heizungen als sogenannte Hybridheizung genutzt werden. Die Ergänzung konventioneller Gas-Heizungen erfüllt in der Regel nicht die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, Ausnahme sind hier die so genannten Sonnenhäuser, die über sehr große Pufferspeicher (bis 100.000 Liter) verfügen.

In unsanierten Bestandsgebäuden bieten sich Hybridlösungen aus Wärmepumpen mit Gas-Spitzenlast-Kesseln an. Dabei sollte die Wärmepumpe so groß dimensioniert werden, dass sie nach Dämmung der Gebäudehülle das Gebäude ohne Unterstützung durch die Gasheizung versorgen kann. Alternativ kann auch eine Biomasseheizung (Holz, Pellets, Hackschnitzel, etc.) eine Versorgungslösung für Bestandsgebäude darstellen. Rechtlich sind auch Heizungsanlagen mit Wasserstoff oder Biogas möglich, es ist jedoch absehbar, dass die Energiekosten für diese Energieträger um ein Vielfaches höher sein werden als die vorgenannten Lösungen.

Heizungsgesetz fordert Unternehmen

Über die genannten Anforderungen hinaus enthält das GEG für Nichtwohngebäude, die häufig von Unternehmen betrieben werden, eine zusätzliche Vorgabe. Sofern eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mehr als 290 kW in Betrieb ist, muss eine Gebäudeautomation vorhanden sein. Diese ermöglicht die zentrale Steuerung aller Anlagen und Geräte zum Heizen und Kühlen und sorgt für die vorgeschriebene digitale Energieüberwachungstechnik.

Umso wichtiger ist es gerade für Unternehmen, die Förderungsmöglichkeiten der Bunderegierung zu nutzen. Für alle Betroffenen – seien es Unternehmen oder Privatpersonen – gibt es beim Einbau einer neuen Heiztechnologie gemäß des GEG eine Grundförderung von 30 Prozent. Geschieht dies bis 31. Dezember 2028, kommt ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent hinzu. Ab Januar 2029 wird dieser alle zwei Jahre um drei Prozent gesenkt. Nutzt die eingebaute Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel können noch einmal fünf Prozent Förderung erreicht werden. Für Privatpersonen sind einkommensabhängig weitere 30 Prozent möglich. Alle Förderungen können kombiniert genutzt werden. Insgesamt gilt aber eine staatliche Obergrenze, die bei 70 Prozent des Gesamtpreises liegt.

Energieeffizienz für Unternehmen steigern

Insbesondere bei anstehenden Sanierungen sollte Energieeffizienz das Ziel sein und erneuerbare Energien eingebunden werden. Dies ermöglichen wir mit unserem Sanierungsfahrplan, der Optimierungsbedarfe beschreibt und durch ein strukturiertes Vorgehen senkt. Auf Grundlage des Förderprogramms „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ nach DIN V 18599 unterstützen wir von der Gebäudeaufnahme über die Maßnahmenentwicklung und Darstellung der Fördermöglichkeiten bis zur Erstellung der Maßnahmensteckbriefe und des Sanierungsfahrplans. Zur Erfassung der energetischen Ausgangssituation und der Identifikation von sinnvollen Sanierungsmaßnahmen bieten wir zudem Gebäudeanalysen an.

Nicht zuletzt profitieren Unternehmen von Transformationsplänen . Mit ihnen wird eine langfristige Strategie für Treibhausgasneutralität erarbeitet. Neben einer Statusanalyse und der Datenerhebung unterstützen wir die Konzeptentwicklung und Machbarkeitsstudien, beraten bei der Umsetzung und stehen Unternehmen bei der Ergebnispräsentation zur Seite.