Paragraf 13k (EnWG)
Wie Industrieunternehmen Energie aus dem Netz nutzen und Kosten sparen
Erneuerbare Energie ist ein elementarer Bestandteil der Energiewende. Doch die Erzeugung ist abhängig von Wetterverhältnissen, sei es von der Sonneneinstrahlung für PV-Anlagen oder der Luftbewegungen für Windkraftanlagen. Das bedeutet nicht nur, dass bei schlechten Verhältnissen zu wenig Strom erzeugt wird, sondern auch, dass es bei gutem Wetter zu Netzüberlastungen kommt. Bislang wurde in diesem Fall eine Abregelung nötig.
Um dies künftig zu vermeiden, hat die Bundesregierung den Paragrafen 13k Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen, der Industrieunternehmen mit hohem Stromverbrauch unter Umständen die Nutzung des Überschusses zu geringen Preisen erlaubt. Zehn Terrawattstunden, oder anders ausgedrückt 10.000.000.000 kWh: eine gewaltige Menge an Energie. Doch die Erzeugung genau dieser Menge an Grünstrom wurde 2023 bewusst verhindert. Der Grund dafür war eine zu befürchtende Überlastung des öffentlichen Netzes, wodurch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gezwungen waren, zur Sicherstellung der Netzstabilität Redispatch-Maßnahmen einzuleiten. Um dies künftig zu verhindern, hat die Bundesregierung im Rahmen der Reform des EnWG im November 2023 den Paragrafen 13k beschlossen. Er soll Abregelungen auf ein Minimum und so die dabei entstehenden Kosten um rund 600 Millionen Euro reduzieren. Doch wie kann das funktionieren und wie profitieren Industrieunternehmen mit hohem Verbrauch davon?
Die Idee hinter Paragraf 13k: zuschaltbare Lasten zur Entlastung des Stromnetzes
Der Paragraf 13k steht unter dem Motto „Nutzen statt Abregeln“. Konkret sind ÜNB zur Einführung eines Mechanismus verpflichtet, der ihnen ermöglicht, Lasten bei Bedarf zu- oder abzuschalten. Diese Lasten werden dann an Industrieunternehmen verteilt. Maximal kann dabei die Menge an erneuerbarer Energie bereitgestellt werden, die ansonsten abzuregeln wäre. Entsprechende zuschaltbaren Lasten finden sich bei Industrieunternehmen mit einem hohen Stromverbrauch, die im Falle einer Zuschaltung von sehr geringen Bezugskosten profitieren. In der bis Ende 2024 laufenden Probephase sind dies 40,40 Euro pro Megawattstunde, also 4,04 Cent pro kWh. Der bezogene Strom gilt in diesem Fall automatisch als Ökostrom, was die Energiebilanz eines Unternehmens verbessert.
Paragraf 13k EnWG vor allem in Norddeutschland relevant
Gültig ist das Gesetz jedoch bislang nur in acht sogenannten Entlastungsregionen in den Bundesländern:
- Mecklenburg-Vorpommern
- Schleswig-Holstein
- Niedersachsen
- Brandenburg
- Sachsen-Anhalt
Die Begründung für diese Einschränkung ist einfach: 93 Prozent der Abregelungen fanden 2023 bei Windkraftanlagen in Norddeutschland statt, wo besonders durch die dortigen Offshore-Windparks mehr Windkraft erzeugt wird.
Diese Anlagen fallen unter Paragraf 13k
Der Paragraf gilt nach den Kriterien der Bundenetzagentur für unterschiedliche elektrische Verbraucher. Dies sind als erste Kategorie Anlagen, die eine fossile Wärmeerzeugung ersetzen. Voraussetzung ist, dass sie entweder einen Leistungsbezug von 100 kW haben oder mehrere kleinere Geräte zu einem Pool mit entsprechendem Bezug zusammengeschlossen werden. Zudem dürfen die Anlagen außerhalb des Entlastungszeitraums keinen Strom verbrauchen. Beispiele für zuschaltbare Lasten dieser Kategorie wären Tauchsieder oder Heizstäbe, die jedoch im maßgeblichen Vormonat nur einen Verbrauch aufweisen dürfen, der einem Volllastbetrieb von höchstens zwei Prozent der Dauer des jeweiligen Monats entspricht. Darüber hinaus müssen alle Anlagen, die in dasselbe Wärmesystem einspeisen, teilnehmen.
Die zweite Kategorie sind netzgekoppelte Batteriespeicher, die ausschließlich eine Regelleistung erbringen. In Engpasszeiten dürfen die Speicher nur laden, nicht entladen. Ein gleichzeitiges Handeln am Strommarkt ist nicht möglich.
Die dritte Kategorie umfasst ab 29. Dezember 2023 in Betrieb genommene Elektrolyseure oder Großwärmepumpen. Deren Leistung muss dafür 100 kW übersteigen. Hier kann der Mehrwert durch den Paragraf 13k für Industrieunternehmen sich noch einmal potenzieren, denn die ÜNB entschädigen die jeweiligen Unternehmen für den Differenzbetrag zwischen ihrem Day-Ahead- oder Power-Purchase-Agreement-Preis (PPA) zuzüglich Netzentgelten, Umlagen und Stromsteuern.
Von der Teilnahme am Mechanismus ausgeschlossen sind Entlastungsanlagen, für die bereits eine vertragliche Vereinbarung zwischen den ÜNB und dem Betreiber einer KWK-Anlage besteht.
Energielenker unterstützt bei Präqualifizierungsverfahren nach § 13k
Industrieunternehmen, die über eine entsprechende zuschaltbare Anlage verfügen, müssen zuvor ein Präqualifizierungsverfahren durchlaufen. Hierbei muss die Steuerbarkeit und Zusätzlichkeit des Verbrauchs der Anlagen nachgewiesen werden. Dafür entwickelt energielenker Lösungen, mit denen die Steuerung und Optimierung von Energieflüssen möglich wird, sodass der Nachweis erbracht werden kann. Zudem unterstützen wir Industrieunternehmen aktiv bei der intelligenten Steuerung ihrer Verbräuche und der Anpassung an die aktuellen Bedingungen des Stromnetzes.
Fazit: Mit Paragraf 13k profitieren ÜNB und Industrieunternehmen
So viel Strom aus regenerativen Quellen nutzen wie möglich und Redispatch-Maßnahmen für erneuerbare Energiequellen vermeiden, das ist das Ziel des Paragrafen 13k EnWG. Für ÜNB sinken dabei die Kosten, da ein Redispatch vermieden wird. Unternehmen können derweil Ökostrom nutzen und verbessern damit zu minimalen Bezugspreisen ihre Energiebilanz. Eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten!