HomeBlog > Umsetzung Paragraf 14a (EnWG)

Paragraf 14a EnWG

Energiemanagementsystem ermöglicht sichere Umsetzung

Stromnetz stabilisieren, Überlastungen vermeiden, Energiewende meistern: Der Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, soll Netzbetreiber bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen unterstützen. Denn durch den stetigen Zuwachs großer Verbraucher wie Wärmepumpen und Wallboxen sowie die wachsende Anzahl an Erzeugern, darunter PV-Anlagen, wird das Netz immer volatiler. Doch was besagt der Paragraf genau und wie können die Vorgaben mittels eines Energiemanagementsystems (EMS) erfolgreich umgesetzt werden?

Umsetzung des Paragrafen 14a EnWG mit Lastmanagement Lobas und Energiemanager Enbas.

Immer neue gesetzliche Vorgaben wie das Heizungsgesetz oder das von der EU beschlossene Verbrenner-Verbot verfolgen ein übergeordnetes Ziel: Die Energiewende soll gemeistert und damit der Klimawandel aufgehalten werden. Doch in der Folge nimmt die Zahl an sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu, die das Stromnetz stark belasten können. Dazu zählen:

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für E-Fahrzeuge
  • Klimaanlagen
  • Speicher

Mit dem § 14a des EnWG wird nun der Umgang mit diesen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt, indem Netzbetreiber künftig berechtigt sind, zur Stabilisierung des Netzes die Leistung von Geräten temporär zu reduzieren.

Der § 14a im Detail: Ziele und Voraussetzungen

Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzes sind sowohl für die Wirtschaft als auch das tägliche Leben aller Privatpersonen von enormer Bedeutung. Um jegliche Gefährdung durch Überlastungen auszuschließen, wurden nun die Rechte des Netzbetreibers gestärkt. So dürfen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben und unmittelbar oder mittelbar an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind, durch den Netzbetreiber gesteuert und heruntergeregelt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass der Eingriff geeignet und objektiv betrachtet erforderlich sein muss. Letzteres soll auf einer Netzzustandsermittlung beruhen, die ab 2024 auf Basis historischer Daten durchzuführen ist und eine präventive Steuerung erlaubt. Ab 2029 soll der Ausbau des Smart Meter Gateways so weit vorangeschritten sein, dass ab diesem Zeitpunkt eine netzorientierte Steuerung auf Basis von Echtzeitdaten möglich ist. Bei der Steuerung ist darauf zu achten, dass sie diskriminierungsfrei und dank einer smarten Rücknahme der Steuerungsmaßnahmen ohne Nachholeffekte oder vermehrte Eingriffe abläuft. Die Prozessschritte einer netzorientierten Steuerung sind:

  1. Bestellung von Konfigurationen zur Steuerung
  2. Netzzustandsermittlung beim Verteilnetzbetreiber
  3. Aussendung eines Steuerbefehls inklusive Umsetzung
  4. Rücknahme der Steuerungsmaßnahme
  5. Nachkommen der Dokumentations-, Melde- und Informationspflicht

Weitere Informationen zum Paragrafen 14a EnWG stehen in unserem Blogbeitrag "§14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)".

Die Umsetzung des § 14a schafft Vorteile für Eigentümer*innen

So wichtig die Netzstabilität ist – für Eigentümer*innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen scheint der § 14a zunächst einmal ein reines Verlustgeschäft zu sein, sinkt durch die erlaubte Reduzierung doch der Komfort, wenn nicht zu jeder Zeit ein uneingeschränkter Zugriff auf Strom aus dem Netz besteht. Um hier entsprechende Anreize für den netzdienlichen Betrieb der genutzten Geräte zu schaffen, beinhaltet das Gesetz die Vorgabe reduzierter Netzentgelte. So soll als Gegenleistung für mögliche Leistungseinschränkungen entweder eine pauschale Netzentgeltreduzierung oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises vorgenommen werden. Davon profitieren Eigentümer*innen zumeist deutlich, da die Notwendigkeit einer Regulierung bislang unwahrscheinlich ist und die Ersparnis damit zu einem tatsächlichen Gewinn wird.

Ein weiterer Vorteil ist die Netzanschlusspflicht: Anders als bisher können Netzbetreiber nicht länger den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aufgrund von möglichen Netzüberlastungen verzögern oder gar ablehnen. Für Bestandsanlagen gilt, dass keine Anpassungen notwendig sind, solange die Anlagen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen angemeldet wurden. Auch der normale Haushaltsstrom ist nicht betroffen.

Die Umsetzung des § 14a fordert nicht nur Netzbetreiber

Bislang klingt dies nach Rechten und Pflichten für den Netzbetreiber und Vorteilen für die Eigentümer*innen von entsprechenden Anlagen. Doch auch für Letztere ist eine Vorgabe Pflicht: Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges nach § 14a umsetzbar ist. Dies ist über eine Direktansteuerung durch den Netzbetreiber möglich. Eine Alternative, die über die Erfüllung der Pflicht hinausgeht und in Verbindung mit einer PV-Anlage weitreichende Mehrwerte bietet, ist die Nutzung eines Energiemanagementsystems wie wir sie mit unseren Lösungen Enbas  oder Lobas  ermöglichen.

Lobas Lastmanagement Hardware im Betrieb.

Sie sind besonders sinnvoll, da mit ihnen die Erzeugung von Strom aus der eigenen PV-Anlage gegen den tatsächlichen aktuellen Verbrauch gerechnet werden kann, sodass eine möglichst effiziente Nutzung des selbsterzeugten Stroms möglich wird. Damit sinken die Bezüge aus dem öffentlichen Stromnetz, was eine Regulierung verhindert. Doch wie funktioniert das?

Mit Lobas und Enbas die effiziente Nutzung von PV-Strom sicherstellen

Energiemanager Enbas vor einem Schaltschrank.

Mit dem dynamischen Lastmanagement Lobas lassen sich dank einer Regulierung der aufgewendeten Leistung die Ladevorgänge ganzer E-Flotten effizient und kostengünstig steuern. Im Zusammenspiel mit einer PV-Anlage kann zudem PV-Überschussladen realisiert werden. Dabei misst Lobas am Netzanschlusspunkt, ob aktuell Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen oder mehr Strom produziert wird als gerade im Haus benötigt wird. Ist Letzteres der Fall, liegt ein Überschuss vor, der für die Ladung von E-Fahrzeugen genutzt werden kann.

Neben Ladepunkten für E-Autos gehören auch Wärmepumpen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Hier kommt der selbstlernende Energiemanager Enbas ins Spiel, der auf Lobas basiert und die Funktionen des Lastmanagementsystems integriert. Für ein ganzheitliches Energiemanagement verbindet Enbas alle Geräte eines Gebäudes, die Strom erzeugen oder produzieren, also z. B. PV-Anlage, Wärmepumpen, Wallboxen und Speicher. Eine Datensammlung ermöglicht die optimale Steuerung. Dabei kommen unter anderem KI-Algorithmen zum Tragen, die dank erlerntem Nutzungsverhalten in Verbindung mit Wettervorhersagen einen optimalen Fahrplan für die nächsten Tage erstellen, der automatisiert immer wieder angepasst wird.

Deutliche Entlastung des Stromnetzes

Das System ermöglicht zudem über Heat Control die Speicherung von Energie. Die Steuerung der Wärmepumpe erfolgt hierbei über die Simulation der Temperaturfühler. Dafür gibt das System bei aktuell niedrigem Verbrauch des PV-Stroms vor, dass die Temperatur im Warmwasserspeicher geringer ist als dies tatsächlich der Fall ist. Somit springt die Wärmepumpe an und erzeugt Wärme, die für den späteren Verbrauch gespeichert wird. Beispielsweise abends, wenn viele Bewohner*innen im Gebäude sind, kann die Wärmepumpe dann trotz Bedarf abgeschaltet bleiben.

Allein dies entlastet das Netz deutlich, sodass eine Regulierung durch Lastspitzen, beispielswiese in den Abendzeiten, unwahrscheinlicher wird. Es wird insgesamt weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Darüber hinaus bezieht Enbas günstige Tarife in die Berechnungen mit ein, sodass gerade zu Zeiten der Lastenspitzen möglichst kein Strom benötigt wird. Wie wirksam ein EMS tatsächlich ist, belegen unter anderem der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) sowie der VDI, die jeweils ein EMS empfehlen, sofern zwei steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder eine PV-Anlage vorhanden sind.

Icon kommunales Energiemanagement.

Energielenker-Produkte erlauben die Umsetzung des Paragraf 14a

Der § 14a EnWG bezieht sich zu großen Teilen auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab 2024 eingebaut wurden oder noch werden. Für all diese Fälle ist Enbas ein geeignetes System, das die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die Verbindung zum Netzbetreiber wird bei Enbas dabei über den Retrofit Ansatz „Digitale Kontakte“ ermöglicht, mit dem Enbas digitale Ein- und Ausgänge bietet. Zudem sind die digitalen Standardschnittstellen wie OCPP, Modbus und EEBus verfügbar.

Doch was ist mit Wärmepumpen, die zwar früher eingebaut, aber als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet wurden? Auch diese müssen steuerbar sein und daher an das energielenker-Produkt angeschlossen werden. Am Markt sind allerdings viele unterschiedliche Schnittstellen gegeben oder – gerade bei älteren Modellen – zum Teil gar nicht vorhanden. Beides stellt kein Problem dar, denn: Da Heat Control nicht über eine Schnittstelle kommuniziert, sondern über die Temperaturfühler die Temperatur im Warmwasserspeicher simuliert, ist eine einheitliche Schnittstelle nicht zwingend erforderlich. Zudem ist Enbas sowohl hersteller- als auch schnittstellenunabhängig. Somit lässt sich jegliche steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen. In der Folge übernimmt Enbas die Kommunikation mit dem Netzbetreiber. So wird im Falle einer Lastspitze der Steuerungsbefehl an das EMS übersandt, das die Umsetzung sicherstellt.

Fazit: § 14a bietet Vorteile für alle Parteien

Klar ist: Je mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen es gibt, desto schwieriger wird für Netzbetreiber die Sicherstellung der Netzstabilität. Dem wirkt der § 14a des EnWG entgegen, indem eine Regulierung des Lastbezugs durch den Netzbetreiber erlaubt wird. Für die Eigentümer*innen der Verbrauchsanlagen werden dabei finanzielle Anreize geschaffen. Mit einem Energiemanagementsystem wie Enbas aber, wird durch eine effiziente Nutzung des selbst erzeugten PV-Stroms zum einen ein effizientes und kostengünstiges Energiemanagement ermöglicht, zum anderen die Vorgaben des Paragrafen erfüllt.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).